Die eGA sammelt deine vorliegenden Befunde, Laborwerte, Arztbriefe etc. an einem Punkt und nur du hast die Datenhoheit darüber. Die elektronische Patientenakte ermöglicht demgegenüber den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen Ärzten, Krankenhäusern oder Therapeuten (sogenannte Leistungserbringer). Sie enthält aber nur jene Diagnosen, Impfungen, Behandlungsberichte etc., die du als Versicherter dem jeweiligen Leistungserbringer auch freigibst.
Der Versicherte entscheidet auch bei der ePA
Die elektronische Patientenakte ermöglicht dadurch eine fall- und ortsübergreifende Dokumentation, auch aus bereits vorhandenen Daten. Der Zugriff auf die Daten in deiner ePA benötigt dein Einverständnis. Ausgenommen davon sind lediglich Daten für den Notfall. Das Gesetz gibt außerdem vor, dass jeder Zugriff in die Akte protokolliert werden muss. Die Datenhoheit bleibt beim Versicherten.
Im E-Health-Gesetz ursprünglich bis 1. Januar 2019 geplant, soll die ePA nun bis 1. Januar 2021 flächendeckend zur Verfügung stehen.
Hier haben wir für dich auch erklärt, was sich hinter den Begriffen elektronische Gesundheitsakte (eGA), elektronische Gesundheitskarte (eGK) und elektronisches Patientenfach (ePF) verbirgt. Hier haben wir auch die Patientenakte allgemein erklärt.